Maßnahmen zur Liquiditätserhaltung
Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen.
Wir haben für Sie recherchiert und Ihnen ein Katalog mit sinnvollen „Sofort-Maßnahmen“ erstellt, damit Sie Ihre Liquidität für Ihr Unternehmen in dieser außergewöhnlichen Zeit schonen können.
Erste Maßnahmen
Stand der Zusammenstellung: 22.03.2020, Thema „Soforthilfe“ zuletzt am 14.4.2020 aktualisiert
Es ist möglich Stundungsanträge beim Finanzamt zu fälligen Einkommensteuerzahlungen sowie bei den Gemeinden zu fälligen Gewerbesteuerzahlungen zu stellen. In der Regel werden genannte Zahllasten für mindestens 3 Monate zinsfrei gestundet.
Weiter kann die Herabsetzung künftiger Vorauszahlungen, gem. prognostizierter Gewinneinbrüche, beantragt werden.
In Anträgen dieser Art müssen neben Steuer- bzw. Hebenummer unter anderem die jeweiligen Steuerarten und entsprechenden Beträge genau genannt werden. Es kursieren diverse Musterschreiben, die zum Teil unvollständig und ungenau sind. Für eine schnellstmögliche positive Entscheidung durch Finanzämter und Gemeinden, empfehlen wir die Erstellung von Stundungsschreiben immer unter Nennung aller relevanten Daten.
Direktlink auf das Dokument: Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen
Es kursieren diverse Musterschreiben, welche auf die Stundung von SV-Beiträgen von Arbeitnehmern abzielen.
Aufgrund der Tatsache das die BfA über Leistungen bzgl. Kurzarbeitergeld die Zahlung von Löhnen und SV-Beiträgen gewährleistet, ist hier von Einzelfallentscheidungen auszugehen und nicht von allgemeinen Stundungszeiträumen von z.B. 3 Monaten wie bei Finanzämtern etc.
Nach ersten Erkenntnissen wird vielmehr eine Stundung von derzeit 1 Monat gewährt, das heißt in Folge muss der Unternehmer für jeden weiteren Monat erneut die Stundung beantragen. Lastschrifteinzüge werden seitens der SV-Träger deaktiviert und der Unternehmer selbst trägt für pünktliche Überweisung von Beiträgen die Verantwortung.
Anbei erhalten Sie eine Vorlage zur weiteren Verwendung zur Stundung der SV-Beiträge:
Für Unternehmer/Unternehmen die Personal beschäftigen, ist es möglich bei der Agentur für Arbeit rückwirkend zum 01.03.2020 Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Da die Anträge nach Eingangszeitpunkt der Reihe nach bearbeitet werden, sollten Kurzeitarbeitsanträge möglichst zeitnah und am besten Online oder /und per E-Mail gestellt werden.
Links:
Merkblatt für Kurzarbeitergeld (KUG)
Ein weiteres Musterschreiben, zielt auf die Stundung von Darlehensraten ab.
Dieser Antrag kann gestellt werden, jedoch können wir derzeit noch nicht abschätzen, ob dieser bei jeder Bank Aussicht auf Erfolg hat.
Anbei erhalten Sie eine Vorlage zur weiteren Verwendung zur Stundung der Darlehensrate:
Selbstständige, deren Betrieb aufgrund einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach §56 Infektionsschutzgesetz, Absatz 4, bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenen Umfang“ beantragen.
Sinnvolle Handlungsstrategien für Unternehmen in der Krise
Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt.
KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW:
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen:
Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden:
Die zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter:
Weitere Informationen können Sie dem Schreiben vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. entnehmen.
Antragsberechtigung
Das Soforthilfeprogramm richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit bis zu 250 angestellten Erwerbstätigen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihren Betriebssitz bzw. ihre Arbeitsstätte in Bayern haben. Verbundene Unternehmen müssen ihre Liquiditätsengpässe auf ihre Gesamtunternehmen abstellen.
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalkosten können nicht für die Berechnung des Liquiditätsengpasses herangezogen werden und Personalkosten können auch nicht mit der Soforthilfe erstattet werden. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Antragssteller müssen vorsorglich an Eides statt erklären, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Die Angaben können auch zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden.
Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss entsprechend bei den zuständigen Bewilligungs- und Vollzugsbehörden eingereicht werden. Eine Übersicht finden Sie weiter unten. Der bewilligte Zuschuss wird so schnell als möglich an den Antragsteller überwiesen.
Höhe der Soforthilfe
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen. Sie beträgt:
- Max. 9.000 Euro bei bis zu 5 Erwerbstätigen
- Max. 15.000 Euro bei bis zu 10 Erwerbstätigen
- Max. 30.000 Euro bei bis zu 50 Erwerbstätigen
- Max. 50.000 Euro bei bis zu 250 Erwerbstätigen
Die aktuellen Beträge finden Sie hier: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Verfahren
Mittlerweile können die Anträge nur noch online eingereicht werden.
Siehe hier www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ unter dem Punkt „Antragstellung„
Zuständige Bewilligungsbehörden
Stadtgebiet München
Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft
Regierungsbezirk Oberbayern (mit Ausnahme des Stadtgebiets von München)
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierungsbezirk Niederbayern
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierungsbezirk Oberfranken
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel: 0921 604-1309
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Unterfranken
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Schwaben
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821 327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de
LfA-Schnellkredit
Die LfA arbeitet an der Einführung eines Schnellkredits für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern.
Geplante Eckpunkte:
- Antragsberechtigung für Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehörige der Freien Berufe
- – die mindestens seit 01.01.2019 am Markt sind und bis zu 10 Beschäftigte haben
– die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten nach EU-Definition waren
– die in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt haben - für Betriebsmittel und Investitionen
- 100% Risikoübernahme durch den Freistaat Bayern, keine Risikoprüfung
- Darlehenshöchstbetrag:
für Unternehmen bis 5 Mitarbeiter: 50.000 €
für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter: 100.000 €
Der Kreditbetrag darf maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 betragen. - Zinssatz 3%
- Laufzeit: 10 Jahre
Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Hausbank.
Nähere Infos finden Sie hier: www.lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
Kosteneinsparung und fachmännische Hilfe
Wir haben aktiv unser Netzwerk angesprochen bzw. erweitert, um Ihnen in folgenden Bereichen helfen zu können:
- Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht? Kostenfreie Prüfung durch einen spezialiserten Anwalt
- Leasing zum ½ Preis ohne Anzahlung
- Pensionszusage: Zahlbare Heilung
- Strom- und Gaskostenanalyse
- Betriebsversicherungen: Prüfung der Preise
Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit - Analyse und Beratung (100% gefördert)
Ab sofort werden Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gefördert.
Hilfestellung durch konkrete Vorschläge, auf Sie abgestimmte Maßnahmen
Je nach Bedarf Beratungen zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
- Liquiditätserhöhung: Fördermöglichkeiten, …
- Rentabilität, z.B. Zeit- und Kosteneinsparungen durch Automatisierung und Digitalisierung
- Strategie
- Mitarbeiter
Nähere Infos erhalten Sie von uns oder vorab auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft: www.bafa.de
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Haftungsausschluss (Disclaimer):
Wir weisen aus rechtlichen Gründen darauf hin, dass wir keine Steuer- und Rechtsberatung vornehmen, sondern nur allgemeine Hinweise geben können. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen oder rechtlichen Berater.
Diese Zusammenstellung der „Sofort-Maßnahmen“ dient der Information. Sie ist kein Verkaufsprospekt und enthält kein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.