- Stundungen und Herabsetzungen von Steuerzahlungen/-vorauszahlungen
Es ist möglich Stundungsanträge beim Finanzamt zu fälligen Einkommensteuerzahlungen sowie bei den Gemeinden zu fälligen Gewerbesteuerzahlungen zu stellen. In der Regel werden genannte Zahllasten für mindestens 3 Monate zinsfrei gestundet. Weiter kann die Herabsetzung künftiger Vorauszahlungen, gem. prognostizierter Gewinneinbrüche, beantragt werden. In Anträgen dieser Art müssen neben Steuer- bzw. Hebenummer unter anderem die jeweiligen Steuerarten und entsprechenden Beträge genau genannt werden.
Es kursieren diverse Musterschreiben, die zum Teil unvollständig und ungenau sind. Für eine schnellstmögliche positive Entscheidung durch Finanzämter und Gemeinden, empfehlen wir die Erstellung von Stundungsschreiben immer unter Nennung aller relevanten Daten. - Antrag auf Kurzarbeit
Für Unternehmer/Unternehmen die Personal beschäftigen, ist es möglich bei der Agentur für Arbeit rückwirkend zum 01.03.2020 Kurzarbeitergeld zu beantragen. Da die Anträge nach Eingangszeitpunkt der Reihe nach bearbeitet werden, sollten Kurzeitarbeitsanträge möglichst zeitnah und am besten Online oder /und per E-Mail gestellt werden. - Stundung von SV-Beiträgen
Es kursieren diverse Musterschreiben, welche auf die Stundung von SV-Beiträgen von Arbeitnehmern abzielen. Aufgrund der Tatsache das die BfA über Leistungen bzgl. Kurzarbeitergeld die Zahlung von Löhnen und SV-Beiträgen gewährleistet, ist hier von Einzelfallentscheidungen auszugehen und nicht von allgemeinen Stundungszeiträumen von z.B. 3 Monaten wie bei Finanzämtern etc.
Nach ersten Erkenntnissen wird vielmehr eine Stundung von derzeit 1 Monat gewährt, das heißt in Folge muss der Unternehmer für jeden weiteren Monat erneut die Stundung beantragen. Lastschrifteinzüge werden seitens der SV-Träger deaktiviert und der Unternehmer selbst trägt für pünktliche Überweisung von Beiträgen die Verantwortung. - Stundung von Darlehensraten
Ein weiteres Musterschreiben, zielt auf die Stundung von Darlehensraten ab. Dieser Antrag kann gestellt werden, jedoch können wir derzeit noch nicht abschätzen, ob dies Aussicht auf Erfolg haben. - Entschädigungen aufgrund angeordneter Quarantäne
Selbstständige, deren Betrieb aufgrund einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach §56 Infektionsschutzgesetz, bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenen Umfang“ beantragen.
Hier finden Sie den Beitrag in voller Länge: Sinnvolle Handlungsstrategien für Unternehmen in der Corona-Krise