Franz Brandtner

Sinnvolle „Sofort-Maßnahmen“, um Ihre Liquidität zu schonen!

Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnlich Maßnahmen.

Wir haben für Sie recherchiert und Ihnen ein Katalog mit sinnvollen „Sofort-Maßnahmen“ erstellt, damit Sie Ihre Liquidität für Ihr Unternehmen in dieser außergewöhnlichen Zeit schonen können.

Stand der Zusammenstellung: 22.03.2020, Thema „Soforthilfe“ zuletzt am 14.4.2020 aktualisiert

Es ist möglich Stundungsanträge beim Finanzamt zu fälligen Einkommensteuerzahlungen sowie bei den Gemeinden zu fälligen Gewerbesteuerzahlungen zu stellen. In der Regel werden genannte Zahllasten für mindestens 3 Monate zinsfrei gestundet.
Weiter kann die Herabsetzung künftiger Vorauszahlungen, gem. prognostizierter Gewinneinbrüche, beantragt werden.

In Anträgen dieser Art müssen neben Steuer- bzw. Hebenummer unter anderem die jeweiligen Steuerarten und entsprechenden Beträge genau genannt werden. Es kursieren diverse Musterschreiben, die zum Teil unvollständig und ungenau sind. Für eine schnellstmögliche positive Entscheidung durch Finanzämter und Gemeinden, empfehlen wir die Erstellung von Stundungsschreiben immer unter Nennung aller relevanten Daten.

Direktlink auf das Dokument: Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen 

Es kursieren diverse Musterschreiben, welche auf die Stundung von SV-Beiträgen von Arbeitnehmern abzielen.

Aufgrund der Tatsache das die BfA über Leistungen bzgl. Kurzarbeitergeld die Zahlung von Löhnen und SV-Beiträgen gewährleistet, ist hier von Einzelfallentscheidungen auszugehen und nicht von allgemeinen Stundungszeiträumen von z.B. 3 Monaten wie bei Finanzämtern etc.

Nach ersten Erkenntnissen wird vielmehr eine Stundung von derzeit 1 Monat gewährt, das heißt in Folge muss der Unternehmer für jeden weiteren Monat erneut die Stundung beantragen. Lastschrifteinzüge werden seitens der SV-Träger deaktiviert und der Unternehmer selbst trägt für pünktliche Überweisung von Beiträgen die Verantwortung.

Anbei erhalten Sie eine Vorlage zur weiteren Verwendung zur Stundung der SV-Beiträge:

Vorlage

Für Unternehmer/Unternehmen die Personal beschäftigen, ist es möglich bei der Agentur für Arbeit rückwirkend zum 01.03.2020 Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Da die Anträge nach Eingangszeitpunkt der Reihe nach bearbeitet werden, sollten Kurzeitarbeitsanträge möglichst zeitnah und am besten Online oder /und per E-Mail gestellt werden.

Links:

Merkblatt für Kurzarbeitergeld (KUG)

Erklär-Video zum Kurzarbeitergeld

Antrag / Online Beantragung

Antrag / Schriftliche Beantragung

Ein weiteres Musterschreiben, zielt auf die Stundung von Darlehensraten ab.

Dieser Antrag kann gestellt werden, jedoch können wir derzeit noch nicht abschätzen, ob dieser bei jeder Bank  Aussicht auf Erfolg hat.

Anbei erhalten Sie eine Vorlage zur weiteren Verwendung zur Stundung der Darlehensrate:

Vorlage

Selbstständige, deren Betrieb aufgrund einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach §56 Infektionsschutzgesetz, Absatz 4, bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenen Umfang“ beantragen.

Sinnvolle Handlungsstrategien für Unternehmen in der Krise

Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. 

Link als Orientierungshilfe (Informationsblatt für Ärzte)

KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW:

Link

Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen:

Link

 

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden:

Link

 

Die zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter:

Link

 

Quelle

Weitere Informationen können Sie dem Schreiben vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. entnehmen.

Link

Antragsberechtigung

Das Soforthilfeprogramm richtet sich an Betriebe und Freiberufler, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit bis zu 250 angestellten Erwerbstätigen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihren Betriebssitz bzw. ihre Arbeitsstätte in Bayern haben. Verbundene Unternehmen müssen ihre Liquiditätsengpässe auf ihre Gesamtunternehmen abstellen.

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen zu bezahlen. Bevor die Soforthilfe in Anspruch genommen werden kann, muss verfügbares Privatvermögen eingesetzt worden sein. Nicht anzurechnen sind z.B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel, welche für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Antragssteller müssen vorsorglich an Eides statt erklären, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Die Angaben können auch zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden.

Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss entsprechend bei den zuständigen Bewilligungs- und Vollzugsbehörden eingereicht werden. Eine Übersicht finden Sie weiter unten. Der bewilligte Zuschuss wird so schnell als möglich an den Antragsteller überwiesen.

 

Höhe der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen. Sie beträgt:

  • Max. 9.000 Euro bei bis zu 5 Erwerbstätigen
  • Max. 15.000 Euro bei bis zu 10 Erwerbstätigen
  • Max. 30.000 Euro bei bis zu 50 Erwerbstätigen
  • Max. 50.000 Euro bei bis zu 250 Erwerbstätigen
  •  

Die aktuellen Beträge finden Sie hier: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Verfahren

Mittlerweile können die Anträge nur noch online eingereicht werden. 

Siehe hier www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ unter dem Punkt „Antragstellung“

Zuständige Bewilligungsbehörden

Stadtgebiet München
Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft

Regierungsbezirk Oberbayern (mit Ausnahme des Stadtgebiets von München)
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierungsbezirk Niederbayern
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de

Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Regierungsbezirk Oberfranken
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel: 0921 604-1309
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de

Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Regierungsbezirk Unterfranken
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de

Regierungsbezirk Schwaben
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821 327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de

Quelle

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Haftungsausschluss (Disclaimer):

Wir weisen aus rechtlichen Gründen darauf hin, dass wir keine Steuer- und Rechtsberatung vornehmen, sondern nur allgemeine Hinweise geben können. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen oder rechtlichen Berater.
Diese Zusammenstellung der „Sofort-Maßnahmen“ dient der Information. Sie ist kein Verkaufsprospekt und enthält kein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.